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Sorgerechtsberatung
Kurzbeschreibung
Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht.
Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1626-1698b BGB). Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Diese Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben sie Eltern eines Kindes die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Personensorge: Die Personensorge beinhaltet im Einzelnen:
a) Sorge für das körperliche Wohl des Kindes:
- Sicherstellung einer ausreichenden und gesunden Ernährung,
- Sicherstellung einer ausreichenden Kleidung,
- Sicherstellung einer ausreichenden Körperpflege und Hygiene,
- Absicherung der notwendigen medizinischen Betreuung (Verantwortung für die Gesundheit des Kindes einschl. regelmäßiger Gesundheitsvorsorge, Arztwahl, Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen, Einwilligung zu Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen, Piercings, Tätowierungen, Schönheitsoperationen, Abtreibungen, Verhütungsmitteln und so weiter, Beantragung medizinischer Hilfsmittel),
- Wahl der Sportart und des Sportvereins
b) Erziehung und (Aus-)Bildung des Kindes:
- Bestimmung von Erziehungsstil und Erziehungszielen,
- Beaufsichtigung der Erziehung,
- Wahl von Krippe, Kindergarten oder Tagesmutter,
- Entscheidungsfindung zum Schul-, Ausbildungs- und Berufsweg des Kindes - Wahl der Schulart und konkreten Schule, Wahl der Lehre, der Ausbildungsstätte und des Berufs, Abschluss von Ausbildungsverträgen,
- Begleitung des Kindes im Schul- und Bildungsweg durch Kontakte zu Lehrern und Ausbildern sowie Wahrnehmung von Elternsprechtagen oder ähnlichem,
c) Weltanschauung und Religion:
- Bestimmung des Religionsbekenntnisses
- Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes,
d) Umgang:
- Festlegung und Einzelentscheidung mit wem das Kind wie oft und wann Umgang hat.
e) Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Bestimmung von Wohnort und Wohnung des Kindes,
- Sicherstellung einer angemessenen und altersgerechten Unterkunft, Abschluss von Mietverträgen,
- Mitwirkung (Antragstellung) bei der Unterbringung bei Pflegepersonen oder Verwandten, in Einrichtungen der Jugendhilfe (Freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes zum eigenen Schutz mit Zustimmung des Familiengerichts),
- Wahrnehmung der Meldepflichten (An-, Um- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt),
- Beantragung von Ausweisen,
- Recht der Herausgabe des Kindes,
f) Status und Name:
- Klärung der Vaterschaft durch Zustimmung zur Anerkennung gemäß § 1595 Absatz 2 BGB (Zustimmung der Mutter und des Kindes) oder Vertretung des Mündels im gerichtlichen Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren nach §§ 1600 (Anfechtungsberechtigte),1600e BGB,(Zuständigkeit des Familiengerichtes)
- Mitwirkung im Adoptionsverfahren durch Einwilligung zur Adoption gemäß § 1746 BGB (Einwilligung des Kindes) beziehungsweise Antragstellung auf Ersetzung der Einwilligung der Eltern gemäß § 1748 BGB (Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils),
- Vertretung bei der Namensänderung gemäß §§ 1616 ff (Geburtsname), 1757 BGB (Name des Kindes),
- Erteilung einer Aussagegenehmigung in polizeilichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren (§ 52 stopp) und Teilnahme an Strafverfahren als gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Vermögenssorge: Im Rahmen der Vermögenssorge besteht die Pflicht, die finanziellen Interessen des Kindes wahrzunehmen.
- Anlage und Verwendung des Vermögens (welches Bankinstitut, welche Anlage),
- Regelung der Verbindlichkeiten,
- Abschluss von Versicherungen,
- Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes (Unterhalts-, Versicherungs-, Renten- und Erbansprüche),
- Beantragung von und gegebenenfalls Inanspruchnahme von Sozialleistungen,
- Vertretung bei Rechtsgeschäften
Weiterführende Informationen
Nach § 1626 ff BGB bestehen folgende rechtliche Grundsituationen:
- Bei ehelichen Kindern haben die miteinander verheirateten Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht, das heißt, sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
- Bei nichtehelichen Kindern hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Änderungen dieser rechtlichen Ausgangssituation können
- bei ehelichen Kindern nur durch gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens - aber auch zu einem späteren Zeitpunkt - erfolgen;
- bei nichtehelichen Kindern
Hinweise und Besonderheiten
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Donnerstag von 13:30 bis 15:30 Uhr
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- Abteilung 42/4 - Erziehungshilfen
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