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Spielgeräteaufstellerlaubnis

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).


Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet .


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft des Wohnsitz-Finanzamtes in Steuersachen.

Weiterführende Informationen

  • Wer ohne Erlaubnis Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
  • Wer ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung aufstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
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