BIS: Suche und Detail

Spielhallenerlaubnis

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine Spielhalle ist ein Betrieb, in dem Spielgeräte (Unterhaltungsautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten) aufgestellt sind, an denen sich Gäste nach Belieben betätigen können.

Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. die in der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
  2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
  3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft des Wohnsitz-Finanzamtes in Steuersachen
  • Pacht-, Miet-, Kaufvertrag (Original und eine Kopie)
  • Grundrisszeichnung (zweifach).

Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
Helfen Sie mit, Wartezeiten zu vermeiden und vereinbaren Sie mit uns einen individuellen Termin.


An wen wenden

Frau Birgit Stegemann
Telefon: 0 23 23 / 16 - 26 74
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 79
ordnungsamt@herne.de
Zimmer 2.44


Kosten

Die Höhe der für eine Erlaubniserteilung anfallenden Verwaltungsgebühr beträgt je nach Größe des Betriebes und der Anzahl der Geräte zwischen 150 Euro und 3.000 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Vorschläge