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Überprüfung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge

Kurzbeschreibung

Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden.

Wird ein solches Fahrzeug festgestellt oder von einer/einem Bürgerin/Bürger gemeldet, wird der Fachbereich Öffentliche Ordnung tätig. 


Rechtsgrundlagen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz), Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Herne, Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen


Weitere Informationen

Der/Die Verantwortliche wird ermittelt und schriftlich aufgefordert, das Kraftfahrzeug umgehend zu entfernen. Dies wird nach Ablauf einer Frist vom Außendienstmitarbeiter des Fachbereiches Öffentliche Ordnung nachkontrolliert.

Ist der/die Verantwortliche der Aufforderung nicht nachgekommen, wird zunächst angedroht und gegebenenfalls anschließend auch durchgesetzt, das Kraftfahrzeug abzuschleppen.

Das Kraftfahrzeug wird auf einem Sicherstellungsgelände aufbewahrt und falls sich der/die Verantwortliche sich nicht um sein Kraftfahrzeug kümmert, einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zugeführt.

Dieses Verfahren wird auch in den Fällen eingeleitet, wenn ein Altauto auf einer Privatfläche festgestellt wird. Denn wer sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen.

Die durch das Abschleppen, Aufbewahren und Verwerten entstandenen Kosten werden dem/der letzten Verantwortlichen in Rechnung gestellt, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr bis zu 350 Euro.

Hinzu kommt, dass durch das Abstellen des nicht mehr zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum der/die letzte Verantwortliche eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro zuzüglich Gebühren geahndet werden kann.

Wird ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum festgestellt, stellt dies außerdem eine Sondernutzung nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Herne dar. Für jeden Monat werden je nach Gebietszone 55 Euro, 80 Euro oder 115 Euro erhoben.


Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:30 bis 12 Uhr


Voraussetzungen

Ein Fahrzeug muss stillgelegt sein beziehungsweise die Kennzeichen entstempelt und auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt sein. Auf Privatgrundstücken besteht für die Stadt Herne nur dann eine Eingriffsmöglichkeit, wenn das Fahrzeug stillgelegt ist und der Fahrzeugeigentümer keine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeuges abgegeben hat. Bei vom Fahrzeug ausgehender Gefahr bestehen im Einzelfall weitere Eingriffsmöglichkeiten.


An wen wenden

Frau Sandra Sander
Telefon: 0 23 23 / 16 - 26 38
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 79
ordnungsamt@herne.de
Zimmer 2.26

Zuständige Einrichtung

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