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Wassergefährdende Stoffe (Genehmigung für den Umgang)
Kurzbeschreibung
Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (privat und gewerblich).
Bau und Betrieb von Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (gewerblich).
Rechtsgrundlagen
§§ 19a - 19f Wasserhaushaltsgesetz, § 18 Landeswassergesetz NRW, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
Weitere Informationen
Wesentliche Punkte zur Bestimmung der Anforderungen an LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) und HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden) sind folgende:
- Stoff-Wassergefährdungsklasse (WGK beim Umweltbundesamt )
- Lagermenge, Menge in der Verwendung
- Art der Verwendung, Art des Behälters/Gebindes oder der Verpackung
Hinweise und Besonderheiten
Zeiten:
Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
Terminvereinbarung wird empfohlen
Voraussetzungen
Einreichung vollständiger Planunterlagen, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung. Angaben zum Stoff (Sicherheitsdatenblatt) und verwendeter beziehungsweise gelagerter Menge. Art der Lagerung/Verwendung, Sachverständigen-Pflicht beziehungsweise Fachbetriebs-Pflicht
An wen wenden
Diplom-Ingenieur
Herr Peter Koch
Telefon: 0 23 23 / 16 - 27 47
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 21
peter.koch@herne.de
Kosten
Mindestgebühr 100 Euro, Gebührengesetz für das Land NRW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Zuständige Einrichtung
- Abteilung 51/5 - Untere Wasser-, Hafen- und Bodenschutzbehörde
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- Langekampstraße 36
- 44652 Herne
- Postfach 10 18 20
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