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Wassergefährdende Stoffe (Genehmigung für den Umgang)

Kurzbeschreibung

Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (privat und gewerblich).

Bau und Betrieb von Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen (gewerblich). 


Rechtsgrundlagen

§§ 19a - 19f Wasserhaushaltsgesetz, § 18 Landeswassergesetz NRW, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe, Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung


Weitere Informationen

Wesentliche Punkte zur Bestimmung der Anforderungen an LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) und HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden) sind folgende:

  1. Stoff-Wassergefährdungsklasse (WGK beim Umweltbundesamt )
  2. Lagermenge, Menge in der Verwendung
  3. Art der Verwendung, Art des Behälters/Gebindes oder der Verpackung

Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:30 bis 12 Uhr

Terminvereinbarung wird empfohlen


Voraussetzungen

Einreichung vollständiger Planunterlagen, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung. Angaben zum Stoff (Sicherheitsdatenblatt) und verwendeter beziehungsweise gelagerter Menge. Art der Lagerung/Verwendung, Sachverständigen-Pflicht beziehungsweise Fachbetriebs-Pflicht


An wen wenden

Diplom-Ingenieur
Herr Peter Koch
Telefon: 0 23 23 / 16 - 27 47
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 21
peter.koch@herne.de


Kosten

Mindestgebühr 100 Euro, Gebührengesetz für das Land NRW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Zuständige Einrichtung

Vorschläge