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Abteilung 51/0 - Untere Denkmalbehörde

Beschreibung

Denkmalliste und Denkmaleigentümer

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Man unterscheidet dabei zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern. In Denkmalbereichen werden Mehrheiten von baulichen Anlagen, z.B. Stadtgebiete oder Siedlungen unter Schutz gestellt.

Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Ein Gebäude wird rechtskräftig zum Denkmal, wenn es in die Denkmalliste eingetragen wird. Voraussetzung ist die Feststellung der charakteristischen Merkmale und des öffentlichen Interesses an der Erhaltung. Diese Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt und ist öffentlich einsehbar. Die Absicht, ein Denkmal in die Liste einzutragen, wird dem Eigentümer in einem Anhörungsverfahren schriftlich mitgeteilt. Der Eigentümer kann gegen die Eintragung klagen.

Hier finden Sie eine Übersichtskarte über die Herner Baudenkmäler im GIS  oder als Karte im PDF-Format (PDF, 28.967 KB) und eine Denkmalliste der Stadt Herne .

Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige des einen befreit den anderen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Alle Maßnahmen (wie z.B. geplante Anbauten, Fassadenanstrich, Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Türen sowie Umbaumaßnahmen) an oder in der Nähe von eingetragenen Baudenkmälern sind erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnis wird durch die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen  , Münster, erteilt.
Hierdurch soll u.a. sichergestellt werden, dass die Eigenart eines Gebäudes erhalten wird, substanzschonende Maßnahmen ausgeführt werden und die historische Ablesbarkeit erhalten bleibt. 

Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist formlos oder auf Grundlage dieses Vordrucks (PDF, 133 KB) bei der Unteren Denkmalbehörde zu stellen.

Hinweise für Denkmaleigentümer

Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, können gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass alle Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind! Auf der Internetseite der Landesregierung NRW sind einige Hinweise für Denkmaleigentümer  zusammengestellt.

Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können auf Antrag Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem pauschalen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Bodendenkmäler

Auch Eingriffe in Bodendenkmäler sind erlaubnispflichtig.

Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dieses der Unteren Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Archäologie für Westfalen  , Münster unverzüglich anzuzeigen. Hierbei sind alle Funde von Bodendenkmälern, bewegliche und unbewegliche wie z.B. Siedlungsreste, Grabanlagen und Fossilien gemeint.

Anschrift

  • Abteilung 51/0 - Untere Denkmalbehörde
  • Technisches Rathaus
  • Langekampstraße 36
  • 44652 Herne
  • Postfach 10 18 20


Kontakt


Servicezeiten

Nur nach besonderer Vereinbarung.


Diese Einrichtung gehört zu

Fachbereich 51 - Umwelt und Stadtplanung

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