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Sondernutzung (außer: Container, Gerüste, Baustellen Einrichtungsflächen)

Beschreibung

Wer öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Die Sondernutzung ist erlaubnis- und gebührenpflichtig. Zu den Sondernutzungen gehören zum Beispiel Warenpräsentation und -verkauf, Werbung durch Werbeträger, Plakatierung, Litfasssäulen, Werbe- und Informationsstände, Straßenfeste auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hierfür werden Sondernutzungserlaubnisse mit entsprechender Gebührenfestsetzung erteilt. Das Abstellen eines nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs ist eine unerlaubte Sondernutzung, die gebührenpflichtig ist.


Rechtsgrundlagen

  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
  • Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Stadt Herne (Sondernutzungssatzung)
  • Straßenverkehrs-Ordnung
  • Richtlinien für Großraum- und Schwerlasttransporte

Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlagen finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetz


Amt/Fachbereich

FB 44


Voraussetzungen

Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis müssen rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der beabsichtigen Nutzung, beim Fachbereich Öffentliche Ordnung eingereicht werden. Die Erlaubnis ist schriftlich mit Angaben über Standort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zu beantragen. Die Stadt Herne kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.


Kosten

Sondernutzungsgebühren werden nach dem jeweiligen Gebührentarif zu § 8 der Sondernutzungssatzung erhoben. Gebührenpflichtig sind auch solche Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, aber nicht vorliegt.

Die Verwaltungsgebühren betragen zwischen 20 und 250 Euro.


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