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Pflegewohngeld bei vollstationärer Pflege

Beschreibung

Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in Kosten für Pflege, Unterbringung, Verpflegung, Ausbildungsumlagen sowie Investitionskosten.

An den Kosten für die Pflege und den Ausbildungsumlagen beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Heimbewohner*innen selbst tragen. Investitionskosten sind in jedem Pflegeheim unterschiedlich hoch und decken die Kosten, die im Zusammenhang mit Anmietung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen.

Wenn Sie wegen geringen Einkommens und Vermögens (10.000 Euro bei allein lebenden Personen / 15.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften) nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, können Sie als Zuschuss Pflegewohngeld bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.


Rechtsgrundlagen

Alten- und Pflegegesetz NRW


Amt/Fachbereich

FB 41


Weiterführende Informationen

Terminvereinbarungen: Montag bis Donnerstag von 8 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung oder den aufgeführten Kontaktpersonen.


Hinweise und Besonderheiten

Der Fachbereich Soziales der Stadt Herne ist für die Gewährung zuständig, wenn Sie vor der Heimaufnahme Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Herne hatten, auch wenn Sie in einem Pflegeheim außerhalb Hernes aufgenommen wurden.


Voraussetzungen

  • die Pflegeeinrichtung muss sich in Nordrhein-Westfalen befinden
  • der/die Heimbewohner*in muss pflegeversichert sein
  • der/die Heimbewohner*in muss mindestens den Pflegegrad 2 haben
  • keine beamtenrechtliche Beihilfeberechtigung (hier können die Kosten i.d.R. durch die Beihilfe gedeckt werden)

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie oder Ihre Pflegeeinrichtung stellen.

Das Pflegewohngeld kann auf Antrag bis zu drei Monate rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Soweit die Kosten der Einrichtung für Pflege, Ausbildungsumlagen, Unterkunft und Verpflegung aus den Leistungen der Pflegekasse, dem Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden können, müsste ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.


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Zuständige Einrichtungen

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