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Bestattungskostenübernahme

Beschreibung

Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten kann nur dann erfolgen, wenn die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und wenn keine anderen Personen oder Stellen, die vorrangig zur Leistung verpflichtet sind, erkennbar sind.

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Fachbereich Soziales kann nur beantragen, wer selbst rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

Dies können sein:

  • vertraglich Verpflichtete (zum Beispiel aus einem notariellen Vertrag)
  • Erben der verstorbenen Person
  • Unterhaltspflichtige der verstorbenen Person (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern)
  • öffentlich-rechtliche Bestattungspflichtige gemäß § 8 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (in folgender Rangfolge: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder).

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger des Sterbeortes zuständig. Sollte die verstorbene Person bis zum Tod Sozialhilfe erhalten haben, dann ist die Stelle zuständig, die diese Leistungen gewährt hat.

Es empfiehlt sich, bereits vor der Durchführung der Bestattung mit dem Fachbereich Soziales in Kontakt zu treten und sich informieren zu lassen.

Für ein Beratungsgespräch können Sie sich telefonisch an die Ansprechpersonen des Fachbereichs Soziales wenden. Sollten die Ansprechpersonen nicht erreichbar sein, ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Hinterlassen Sie dort bitte Ihren Namen und Ihre Rufnummer und Sie werden schnellstmöglich zurückgerufen. 

Alternativ kann eine erste Kontaktaufnahme auch über das Kontaktformular oder per E-Mail erfolgen. Auch hier werden sich die Ansprechpersonen schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.


Rechtsgrundlagen

SGB XII


Erforderliche Unterlagen

Die für eine Antragstellung benötigten Unterlagen variieren je nach Einzelfall. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen in einem Beratungsgespräch mitgeteilt. 


Amt/Fachbereich

FB 41


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Zuständige Einrichtung

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