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Wohnraumförderung

Beschreibung

Die soziale Wohnraumförderung trägt dazu bei, das Angebot attraktiver Wohnungen mit zeitgemäßen Standards zu bezahlbaren Preisen zu schaffen und zu sichern. Ziel ist es Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen versorgen können. Darüber hinaus wird bestehender Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels angepasst und energetisch nachgerüstet. Die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren soll erhalten und gestärkt werden.

Ihre historischen Wurzeln hat die Wohnraumförderung in der Zeit der Weimarer Republik. Als „Neues Bauen“ wurden in den 1920er-Jahren in vielen deutschen Städten neue Wohn- und Bauformen von bekannten Architekten wie Bruno Taut, Hans Scharoun oder Walter Gropius gebaut. Aus dieser Tradition entstand in der Bundesrepublik nach dem zweiten Weltkrieg der soziale Wohnungsbau, der mit der Föderalismusreform von 2006 als „soziale Wohnraumförderung“ auf die Länder übertragen wurde.

Durch zinsvergünstigte Darlehen und Tilgungsnachlässe fördert das Land über die NRW.Bank und mit Unterstützung durch Bundesmittel, Maßnahmen des Mietwohnungsbaus, der Modernisierung und der Eigentumsbildung. Die Stadt ist als Bewilligungsbehörde Ihr Ansprechpartner vor Ort.


Amt/Fachbereich

FB 51


Verfahrensablauf

Neubau von Mietwohnraum

Zielgruppe sind bestandshaltende Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter die Wohnraum für Mieter mit Wohnberechtigungsschein, also mit geringem bis mittlerem Einkommen, schaffen.

Durch zinsgünstige Darlehen des Landes NRW werden Neubau und Neuschaffung von Wohnraum in Form von barrierefreien Mietwohnungen, Gruppenwohnungen und Mieteinfamilienhäusern gefördert.

Die Darlehenshöhe richtet sich dabei nach Mietniveau, Wohnungsgröße, Bauausführung, Mietereinkommen und Belegungsdauer. Für Förderdarlehen kann ein Tilgungsnachlass von 15 bis 20 Prozent (Grunddarlehen) und für Zusatzdarlehen ein Tilgungsnachlass bis zu 50 Prozent (ausführungsabhängig) beantragt werden.

Zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen sind nicht förderfähig.

Weiterführende Informationen:
NRW.Bank Neubau & Ausbau von Mietwohnraum 

 

Neubau und Kauf von selbstgenutztem Eigentum

Gefördert wird der Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken, die ein gesundes Zusammenleben aller Haushaltsangehörigen und eine angemessene Wohnraumversorgung zu vernünftigen Gesamtkosten gewährleisten. Zielgruppe sind Haushalte mit mindestens einem Kind oder einer schwerbehinderten Person mit geringem bis mittlerem Einkommen. Für die Einkommensbemessung gelten die Einkommensgrenzen gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Darlehen für die ein anteiliger Tilgungsnachlass in Höhe von 7,5 Prozent des Förderdarlehens beantragt werden kann. Die Darlehenshöhe ergibt sich aus der Grundpauschale von 81.000 Euro sowie einem Familienbonus in Höhe von 17.500 Euro je Kind oder schwerbehinderter Person. Für barrierefreie Objekte kann ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 10.000 Euro beantragt werden. Die erforderlichen 15 Prozent Eigenkapital können durch Anrechnung eines Eigenleistungsersatzes reduziert werden.

Voraussetzung ist, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet ist.

Weiterführende Informationen:
NRW.Bank Neubau & Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum 

 

Modernisierung

Die Modernisierungsförderung hat Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Energieeffizienz,
  • zum Abbau von Barrieren,
  • zur Änderung und Erweiterung von Wohnraum,
  • zur Klimafolgenanpassung,
  • zur Verbesserung des Sicherheitsempfindens und zur Digitalisierung sowie
  • zur Verbesserung des Wohnumfeldes

 

von mindestens seit fünf Jahren bezugsfertigem Wohnraum zum Ziel.

Bei der Modernisierung von Mietwohnungen gilt, dass Mietobergrenzen und Mieterhöhungsregelungen sowie Belegungsbindungen einzuhalten und Informationspflichten zu erfüllen sind.

Bei der Modernisierung von selbstgenutztem Eigentum gilt, dass die Einkommensgrenzen gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfaleneingehalten werden müssen.

Die Förderung erfolgt durch zinsgünstige Darlehen für bis zu 100 Prozent der Bau- und Baunebenkosten, mindestens jedoch 5.000 Euro und höchstens 120.000 Euro pro Eigenheim oder Eigentumswohnung.

Der reguläre Tilgungsnachlass von 20 Prozent des anerkannten Darlehens kann jeweilsum weitere 5 Prozent für einen überdurchschnittlichen energetischen Standard (analog KfW100) oder für die ausschließliche Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (Blauer Engel oder natureplus-Standard) erhöht werden.

Weiterführende Informationen:
Modernisierung Eigentum 
Modernisierung Mietwohnraum 

Zuständige Einrichtung

Vorschläge