BIS: Suche und Detail

Aufenthaltserlaubnis

Beschreibung

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte 
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz beantragen, wenn sie über einen anerkannten berufsausbildenden oder akademischen Abschluss verfügen und eine Erwerbstätigkeit in Deutschland suchen möchten.

Bei Neueinreisenden ist vor der Einreise zur Arbeitsplatzsuche ein entsprechendes Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von:

  •  Australien
  •  Israel
  •  Japan
  •  Kanada
  •  Republik Korea
  •  Neuseeland
  •  Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
  •  Vereinigten Staaten von Amerika

Wenn Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation befähigt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland
Haben Sie eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und waren zuvor in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a Aufenthaltsgesetz beziehungsweise zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz, können Sie eine bis zu 12 Monate (nach der Ausbildung) beziehungsweise 18 Monate (nach dem Studium) gültige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit gestattet.

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme
Haben Sie erfolgreich an einer inländischen Qualifizierungsmaßnahme nach § 16d Aufenthaltsgesetz teilgenommen, kann Ihnen nach Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen eine für maximal 12 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes erteilt werden. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit gestattet.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung
Wenn Sie bereits in Besitz eines deutschen qualifizierten Berufsausbildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation sind, die einem deutschen qualifizierten Berufsabschluss gleichwertig ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene Berufsqualifikation befähigt und Sie über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1) verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt.
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Ein/-e Drittstaatsangehörige/-r mit (anerkannter oder einer einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer) akademischer Ausbildung, der/die in das Bundesgebiet eingereist ist oder bisher eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit hatte oder ein studienbezogenes Praktikum
nach § 16e AufenthG absolviert hat kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um eine Aufenthalts-
erlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene akademische Ausbildung befähigt. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt.

Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit
Eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden für:

  •  Unternehmensgründer
  •  Einzelunternehmer und
  •  Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn sie unternehmerische Verantwortung tragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass:

  •  ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht
  •  die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
  •  die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Einbeziehung fachkundiger Stellen wie der IHK Bochum.

Vorzulegende Unterlagen:

  •  gültiger Reisepass
  •  Einreisevisum, sofern vorhanden
  •  Lebenslauf inklusive Qualifikationsnachweise, Auflistung bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Referenzen
  •  Gesellschaftsvertrag
  •  Businessplan (inklusive Umsatz- und Ertragsvorschau, Finanzierungs-, Investitions-, Personalplan)
  •  Kapitalnachweis - Eigen- und/oder Fremdkapital
  •  Nachweis über bestehende Geschäftsverbindungen
  •  Mietverträge für Geschäftsräume
  •  Handelsregisterauszug, sofern vorhanden (mindestens aber die Anmeldung zum Handelsregister über einen Notar)
  •  Gewerbeanmeldung (wenn kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich ist)
  •  Geschäftsführeranstellungsvertrag in Kopie
  •  Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung - Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, sofern vorhanden
  •  Nachweis über aktuellen Krankenversicherungsschutz
      •  bei gesetzlicher Krankenversicherung: formloses Schreiben der Krankenkasse
      •  bei privater Krankenversicherung: Bescheinigung der Versicherung (siehe unten)
  •  Nachweis über Altersvorsorge ab dem 45. Lebensjahr
  •  aktueller (Unter-)Mietvertrag inklusive Nachweis über die monatlichen Mietkosten (aktueller Kontoauszug) oder Kosten der bewohnten Immobilie

Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Fachkräfte aus Drittstaaten können einen Aufenthaltstitel für die Dauer von 18 Monaten beantragen, um in Deutschland an einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation teilzunehmen. Ob eine Anerkennung Ihres Berufsabschlusses notwendig ist, hängt davon ab, ob es sich in Ihrem erlernten Beruf um einen reglementierten oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt.

Nicht reglementierte Berufe sind alle sogenannten Ausbildungsberufe, die in Deutschland im dualen System ausgebildet werden. Wenn Sie einen solchen Beruf ausüben möchten, ist eine Anerkennung nicht zwingend notwendig.

Für den Zugang zu reglementierten Berufen ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation zwingend erforderlich. Ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses dürfen Sie in diesen Berufen nicht arbeiten. Der Antrag auf berufliche Anerkennung ist bei der für den Beruf zuständigen Stelle zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. 

Werden Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, müssen Sie diese für eine Anerkennung mit Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich ausgleichen. Dies kann durch einen entsprechenden Anpassungslehrgang oder eine Prüfung geschehen. Weitere Informationen zu den Qualifizierungsangeboten finden Sie auf der Seite www.anerkennung-in-deutschland.de. Während der Bildungsmaßnahme besteht die Möglichkeit, für bis zu zehn Stunden je Woche einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung nachzugehen.

Die Anerkennung einer Berufsqualifikation bedeutet die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss. Ein anerkannter Abschluss kann bei der Jobsuche hilfreich sein und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigern. In einigen Fällen ist ein anerkannter Berufsabschluss sogar Voraussetzung dafür, diesen Beruf in Deutschland überhaupt ausüben zu dürfen.

Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland
Haben Sie eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und waren zuvor in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a Aufenthaltsgesetz beziehungsweise zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz, können Sie eine bis zu 12 Monate (nach der Ausbildung) beziehungsweise 18 Monate (nach dem Studium) gültige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit gestattet.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung
Wenn Sie bereits in Besitz eines deutschen qualifizierten Berufsausbildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation sind, die einem deutschen qualifizierten Berufsabschluss gleichwertig ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene Berufsqualifikation befähigt und Sie über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1) verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt.

Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Ein/-e Drittstaatsangehörige/-r mit (anerkannter oder einer einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer) akademischer Ausbildung, der/die in das Bundesgebiet eingereist ist oder bisher

  •  eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit hatte oder
  •  ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG absolviert hat

kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene akademische Ausbildung befähigt. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt.

Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit
Wenn Sie bisher einer Forschungstätigkeit mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz nachgegangen sind und diese abgeschlossen haben, können Sie im Anschluss für bis zu neun Monate nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung Ihre Qualifikation befähigt.


Amt/Fachbereich

Abteilung 24/2 - Ausländerbehörde

Zuständige Einrichtung

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