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Einbürgerung

Beschreibung

Einbürgerungen sind aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften möglich. Nachfolgend sind hier nur die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung aufgeführt.

Personen, die sich länger als acht Jahre rechtmäßig, ununterbrochen und gewöhnlich in Deutschland aufhalten, und deren Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig geklärt sind, steht bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch zu (§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG):

  • Aufenthaltstitel für den ständigen Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sind nicht ausreichend !) ODER Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates
  • gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten bei: Asylberechtigten, Angehörigen der EU-Staaten und der Schweiz, Staaten die faktisch keine Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit vornehmen und gegebenenfalls unzumutbaren Bedingungen. Lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten.)
  • Straffreiheit bzw. Verurteilungen in nur geringfügigem Umfang
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest oder Hauptschulabschluss)
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes

Ehegatten und Kinder können gegebenenfalls unter Anrechnung verkürzter Aufenthaltszeiten mit eingebürgert werden.

Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahrens nicht berücksichtigt werden.

 


Amt/Fachbereich

Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde


Weitere Informationen

Termin :

Einen Termin für die Einbürgerung können Sie unter der angegebenen Telefonnummer vereinbaren. 

Die Bürozeiten sind wie folgt:
Montags - Donnerstags => 08:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein, besteht außerdem die Möglichkeit, Termine zur Antragstellung unter Verwendung des nachfolgenden Vordrucks per Mail anzufragen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung per Mail und / oder Post.

Vordruck Terminanfrage


Kosten

Die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens ist gebührenpflichtig, auch bei eventueller Rücknahme oder Ablehnung Ihres Antrages wird eine anteilige Gebühr erhoben. Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren betragen für jeden Antragsteller ab 16 Jahren 255 Euro für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 Euro. Die Gebühr wird nach Antragseingang in voller Höhe fällig. Bitte berücksichtigen Sie, dass für Sie persönlich weitere Kosten anfallen können, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden, die Ablegung des Sprach- oder Einbürgerungstestes und für die Durchführung des Entlassungsverfahrens bei Ihrem zuständigen Konsulat / Botschaft (die Höhe dieser Kosten sind über Ihr Konsulat / Botschaft zu erfragen.) Diese können von uns weder übernommen noch erstattet werden.


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