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Verpflichtungserklärung

Beschreibung

Sie möchten Freunde, Bekannte oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt bis zu maximal 90 Tagen in das Bundesgebiet einladen?

Wer Besuch von ausländischen Verwandten, Freunden oder Bekannten erwartet, muss eventuell mehr tun, als für einen vollen Kühlschrank, frische Bettwäsche und gute Ausflugsideen zu sorgen.

Gäste aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Besuch in Deutschland ein Visum, das sie bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen. In vielen Fällen brauchen sie dazu eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers, also von Ihnen. Und das ist nicht nur eine Formularfrage, sondern bedarf gründlicher Überlegung: Immerhin gehen Sie damit eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.

Mit der Verpflichtungserklärung bestätigen Sie gegenüber der Behörde die Personalien Ihres Gastes. Vor allem aber soll sie das Risiko abdecken, dass Ihr Gast nicht genug Geld für seinen Aufenthalt in Deutschland hat.

Damit in diesem Fall nicht die öffentliche Hand zahlen muss, wird diese Erklärung zur Bedingung für die Einreise gemacht. Denn Sie verpflichten sich, sämtliche Kosten zu tragen, die der Aufenthalt und die Ausreise Ihres Gastes verursachen. Sollten öffentliche Stellen Aufwendungen haben, verpflichten Sie sich, diese zu erstatten. Das gilt auch, wenn sich Ihr Gast nach dem Besuch bei Ihnen unerlaubt weiter in Deutschland aufhält.

Zu den Kosten gehören insbesondere

  •     der Lebensunterhalt
  •     die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
  •     die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen

Nach Maßgabe der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung, kann der Gast in Einzelfällen seine Aufenthaltsfinanzierung auch direkt selbst nachweisen.

Darüber hinaus ist der Gast verpflichtet - der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung - eine, den gesamten Zeitraum seines Besuchsaufenthaltes umfassende Krankenversicherung nachzuweisen.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt das persönliche Erscheinen jedes Verpflichtungserklärenden voraus (d. h. die Unterschrift des sich Verpflichtenden ist persönlich bei der Ausländerbehörde zu leisten).

Was ist besonders wichtig?


Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen der bzw. des Verpflichtenden erforderlich. Diese Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist in der Regel nachgewiesen, wenn das regelmäßig zur Verfügung stehende, berücksichtigungsfähige Einkommen (Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld zählt in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen) oberhalb der maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen liegt und die regelmäßigen monatlichen Ausgaben übersteigt.

Welche Angaben benötigen wir von Ihrem Gast?

  • kompletter Name (auf richtige Schreibweise wie im Nationalpass ist zu achten)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und die Anschrift im Heimatland.


Sind die Unterlagen und alle Angaben vollständig, erhalten Sie die Original-Ausfertigung und übermitteln diese Ihrem Gast. Er legt diese bei der deutschen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vor.


Eine Garantie für die Erteilung eines Visums kann nicht gegeben werden. Fragen zum allgemeinen Visumsverfahren, wie auch Fragen zu eventuell weiteren vorzulegenden Unterlagen im Visumsverfahren, bitte ich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu richten oder den einschlägigen Webseiten der Vertretung oder des Auswärtigen Amtes zu entnehmen.


Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde Herne benötigen Sie einen Termin. Diesen Termin vereinbaren Sie bitte unter Service-Nummer 02323/164499 und Auswahl 3



Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie bei der Ausländerbehörde Herne eine Verpflichtungserklärung für Ihren Besuch abgeben wollen, bringen Sie bitte Folgendes mit:

  •     Ihren Personalausweis oder Pass
  •     Ihren Mietvertrag sowie Nachweise über die Höhe der monatlichen Nebenkosten
  •     bei Eigentum: Nachweis der monatlichen Belastung sowie Nachweise über die Höhe der monatlichen Nebenkosten
  •     Gehaltsabrechungen der letzten 6 Monate (auch vom Ehegatten), Rentenbescheid
  •     bei Selbstständigen, aktuelle Gewinnbescheinigung nach Abzug der Steuern und Krankenversicherung vom Steuerberater (NICHT BWA)

Amt/Fachbereich

Abteilung 24/2 - Ausländerbehörde


Kosten

Die Gebühr beträgt zurzeit 29 €.

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