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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Kurzbeschreibung

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein eigenständiges Gesetz zur Regelung von existenzsichernden Leistungen von asylbewerbenden und geflüchteten Menschen.

Nach diesem Gesetz sind in der Regel Asylbewerbende, Duldungsinhabende, zur Ausreise Verpflichtete und andere nichtdeutsche Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus für die Bundesrepublik Deutschland leistungsberechtigt. Die abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises findet sich unter § 1 AsylbLG. 

Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 18 Monate nach der Einreise sogenannte Grundleistungen. Diese werden als Sachleistungen oder Geldbeträge in pauschaler Höhe geleistet und sollen insbesondere die grundlegenden Bedarfe wie Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und andere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens decken. Im Einzelfall können nicht davon abgedeckte Bedarfe zusätzlich beantragt werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes können bei Vorliegen aller Voraussetzungen Leistungen bezogen werden, die den Leistungen der Sozialhilfe entsprechen.

Sollte eine anspruchsberechtigte Person über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen, können während des Bezugs von Grundleistungen Behandlungsscheine für ärztliche Untersuchungen ausgestellt werden.
Diese sind in der Regel für ein Quartal gültig und werden bei Vorliegen akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände ausgehändigt. Behandlungsscheine für zahnärztliche Untersuchungen können nur gegen Vorlage einer zahnärztlichen Terminbestätigung ausgestellt werden.
Weiterführende Behandlungen müssen im Vorfeld immer mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung abgestimmt werden. 

Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können ebenfalls Leistungen der Bildung und Teilhabe beantragen. Informationen dazu erhalten Sie hier.

Beschreibung

Ein Zugang zur Sachbearbeitung ist nur in begründeten Einzelfällen nach Terminvereinbarung möglich.
Termine werden direkt durch die Sachbearbeitung vergeben.

Bitte versuchen Sie, Ihre Angelegenheiten vorrangig telefonisch, per Post, E-Mail oder Fax zu regeln.

Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich:

E-Mail: fb41-asyl@herne.de
Telefax: 02323/16-12339280


Rechtsgrundlagen

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


Erforderliche Unterlagen

  • Ausweispapiere und Aufenthaltstitel, z.B. Aufenthsaltsgestattung, Duldung, Ankunftsnachweis, etc.
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Miet- und Energielieferungsvertrag, falls Sie in einer eigenen Wohnung leben

Die Nachweise müssen für alle im Haushalt lebenden Personen vorgelegt werden. 

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann erforderlich sein. Dies erfahren Sie von Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.


Amt/Fachbereich

FB 41

Zuständige Einrichtung

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