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Apothekenaufsicht

Kurzbeschreibung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Arzneimittelüberwachung besichtigen insbesondere zum Schutz der Verbraucher regelmäßig Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel, Betäubungsmittel oder Gefahrstoffe lagern oder diese im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben. 

Beschreibung

Für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie in Deutschland keine besondere Erlaubnis. In bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig. Z.B.dann, wenn Sie eine Apotheke oder Handel mit Arzneimitteln betreiben möchten. 

Um eine Apotheke betreiben zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis, die das Gesundheitsamt als zuständige Behörde auf Antrag ausstellt. Nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz-ApoG) kann einem Apotheker bzw. einer Apothekerin die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken erteilt werden. Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die Person, die sie beantragt hat und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt mit eine-m/er Amtsapotheker/-in aufzunehmen. Er/Sie gibt Auskunft, welche Unterlagen speziell in Ihrem Fall einzureichen sind und beantwortet gerne Ihre Fragen.

Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Die Abnahme nimmt der Amtsapotheker/ die Amtsapothekerin vor. Hierbei wird geprüft, ob die Betriebsräume den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung und anderen einschlägigen Vorschriften entsprechen und einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Abnahmebesichtigung durch den Amtsapotheker muss die Apotheke vollständig betriebsbereit sein. Eine rechtzeitige Vereinbarung des Abnahmetermins mit dem Amtsapotheker/der Amtsapothekerin wird empfohlen.

Die Erteilung der Erlaubnis und die Abnahmebesichtigung sind nach dem Landesgebührengesetz und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) gebührenpflichtig.

Über den Link:Wirtschaftsserviceportal - Apotheken und Arzneimittel stehen Ihnen folgende Online-Anträge zur Verfügung:

  • Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
  • Betrieb  einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis
  • Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
  • Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Anzeige   

Amt/Fachbereich

FB 43 - Apothekenaufsicht


Hinweise und Besonderheiten

Für die Besichtigungstätigkeit, Genehmigung von Versorgungsverträgen und die Erteilung der Erlaubnisse werden grundsätzlich Gebühren erhoben. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Auskunft zur Gebührenhöhe der einzelnen Dienstleistungen.

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.


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