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Abstammung - Hilfe in abstammungsrechtlichen Fragen

Kurzbeschreibung

Im Abstammungsrecht wird die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu seinen Kindern geregelt, das heißt festgelegt, wer aus rechtlicher Sicht jeweils als Mutter oder Vater anzusehen ist. Nicht immer stimmen diese rechtlichen Zuordnungen mit der biologischen Herkunft eines Kindes überein. Deshalb enthält das Abstammungsrecht Regelungen, durch die eine Vaterschaft anerkannt beziehungsweise festgestellt oder andererseits auch angefochten werden kann.


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • eigene Geburtsurkunde,
  • Geburtsurkunde des Kindes

Weitere Informationen

Das Abstammungsrecht ist als Teil des Familienrechts in den Paragraphen 1591 bis 1600e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat (Mutterschaft). Bei einer künstlichen Fortpflanzung ist demnach Mutter die Frau, die den Embryo ausgetragen hat und nicht die genetische Mutter. Wegen der sorgerechtlichen Konsequenzen im Heimatland sollten Mütter mit französischer, italienischer, bolivianischer, costa-ricanischer, ecuadorianischer, haitianischer, honduranischer, nicararguanischer, paraguayischer und uruguayischer Staatsangehörigkeit vor der Vaterschaftsfeststellung die Mutterschaft urkundlich anerkennen.

Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (Vaterschaft kraft Gesetz), der die Vaterschaft anerkannt hat (Vaterschaft kraft urkundlicher Anerkennung) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Vaterschaft kraft Urteil).

Entscheidend für die Vaterschaft ist der Bestand der Ehe bei der Geburt des Kindes. Ein nach einer rechtskräftigen Scheidung geborenes Kind begründet also nicht die Vaterschaft des geschiedenen Mannes.

Wird die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet, kann der Mann die Vaterschaft urkundlich anerkennen. Die Anerkennung bedarf der urkundlichen Zustimmung der Mutter.

Die Vaterschaftsfestellung beziehungsweise -anerkennung hat umgangs-, unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen und ist Voraussetzung für weitergehende namens- und sorgerechtliche Entscheidungen.

Anfahrt:

Mit den Buslinien SB 27, 312, 328, 384 und 387 bis zur Haltestelle "Mondpalast".


Hinweise und Besonderheiten

Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollen nur notwendige persönliche Vorsprachen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, grundsätzlich Anliegen, die nicht zwangsläufig den persönlichen Kontakt erfordern, erst einmal telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorzubringen. Im Bedarfsfall vereinbart der/die Sachbearbeiter/in mit Ihnen einen konkreten Vorsprachetermin. In dringenden Fällen wird Ihnen jeweils am Donnerstag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Gelegenheit gegeben, ohne Termin vorzusprechen.


Rechtsbehelf

§§ 1591 ff BGB und 59 SGB VIII


An wen wenden

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Zimmer 3.13
Buchstaben (Familienname des Kindes): D, Ge-Gg, Osb-Oz, W


Frau Witt
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Buchstaben (Familienname des Kindes): Gh-Gold, Gs-Gz, Sa-Schej, Schm-Ss, V, X, Y


Herr Kosfeld
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Buchstaben (Familienname des Kindes): M, P, Rb-Ri, St-Sz


Herr Zimmermann
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Buchstaben (Familienname des Kindes): E, K


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