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Erwachsenenbetreuung
Kurzbeschreibung
Es gibt Lebenssituationen, da ist ein Mensch alleine überfordert! Eine Erwachsenen-Betreuung (im Unterschied zur Minderjährigenvormundschaft) wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn jemand seine alltäglichen Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr alleine regeln kann. Aufgabe der Einrichtung eines Betreuungsverhältnisses ist es, dass die Betroffenen unter Wahrung der weitestgehenden Selbstbestimmung unterstützt und begleitet werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG),
Betreuungsbehördengesetz (BtBG), Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Weiterführende Informationen
Betreuer kann:
- nahestehende Person (Angehörige / Nachbarn / Freunde),
- Mitglied eines Betreuungsvereins,
- selbständiger Berufsbetreuer (zum Beispiel Sozialarbeiter / Rechtsanwalt),
- bei einem Betreuungsverein angestellt oder
- bei einer Behörde beschäftigte Person sein.
Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache
Betreuungsrecht - Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Informationen des Amtsgerichts Herne zur Betreuung
Patientenverfügung auf Grundlage der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz (PDF, 365 KB)
Hinweise und Besonderheiten
Im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit wird auf Vorschlag der Betreuungsstelle ein geeigneter Betreuer vom zuständigen Amtsgericht bestellt. Als gesetzlicher Betreuer kann ein Angehöriger oder aber auch ein hauptberuflicher Betreuer vom Amtsgericht bestimmt werden. Er hat in jedem Fall Entscheidungen zum Wohle des Betreuten zu treffen, wobei dessen Wünsche soweit wie möglich zu berücksichtigen sind.
Die Aufgabe eines Betreuers beinhaltet die Regelung der finanziellen, gesundheitlichen oder anderer persönlicher Angelegenheiten. Dazu gehört zum Beispiel, den Betreuten regelmäßig zu besuchen, Gespräche zu führen und unterschiedliche Kontakte zu fördern, Formalitäten im Umgang mit Behörden zu erledigen, Miete, Versicherung und Ausgaben im Auge zu behalten, bei Gesunderhaltung und medizinischer Versorgung zu beraten sowie für Kranken- oder Altenpflege zu sorgen.
Sie können aber schon jetzt Vorsorge treffen, dass später im Bedarfsfall eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer eingesetzt wird. Darüber hinaus können Sie bereits heute Vollmachten erteilen, die eine spätere gesetzliche Betreuung unter Umständen überflüssig machen.
Daneben werden Angehörige von betreuungsbedürftigen Personen in allen Fragen der Erwachsenenbetreuung beraten und unterstützt. Die Betreuungsstelle schlägt Betreuer vor. Sie arbeitet eng mit dem Familiengericht und den Herner Betreuungsvereinen zusammen.
Im Rahmen der Erwachsenenbetreuung fallen unter anderem folgende Arbeiten an:
- Beratung und Unterstützung von gerichtlich bestellten Betreuern, Betroffenen und Angehörigen,
- Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen,
- Führung von Betreuungen im Bedarfsfall,
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern und Förderung gemeinnütziger Organisationen (Herner Betreuungsvereine),
- Bereitstellung eines ausreichenden Einführungs- und Forbildungsangebotes für Betreuer,
- Beratung über Fragen von Beglaubigungen für Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollen nur notwendige persönliche Vorsprachen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, grundsätzlich Anliegen, die nicht zwangsläufig den persönlichen Kontakt erfordern, erst einmal telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorzubringen. Im Bedarfsfall vereinbart der/die Sachbearbeiter/in mit Ihnen einen konkreten Vorsprachetermin. In dringenden Fällen wird Ihnen jeweils donnerstags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr Gelegenheit gegeben, ohne Termin vorzusprechen.
Voraussetzungen
Gemäß § 1896 BGB sind von Betreuung betroffen
- Erwachsene,
- die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
- ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können und
- auf Hilfe anderer angewiesen sind.
An wen wenden
Frau Schwarz
Telefon: 0 23 23 / 16 - 37 57
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 29
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer: 60
Frau Laarmann
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 71
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 29
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer: 59
Herr Wiesenfarth
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 91
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 29
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer 61
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 42 - Kinder-Jugend-Familie
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- Hauptstraße 241
- 44649 Herne
- Postfach 10 18 20
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- Telefon:
02323 16-1651 - Fax:
02323 16-12339264 - E-Mail:
jugendamt@herne.de
- Telefon:
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